Botulismus - die Haftung des Stallbetreibers

Ihr RechtDurch verdorbenes oder falsches Futter können beim Pferd verschiedene Krankheitssymptome auftreten, die nicht unbedingt automatisch mit dem mangelhaften Futter in Verbindung gebracht werden. Meist verschwinden die Beschwerden nach kurzer Zeit wieder. Anders sieht es bei der Botulismuserkrankung aus.

Hier kommt es innerhalb kürzester Zeit zu Lähmungserscheinungen beim Pferd, die meist nicht mehr behandelbar sind, so dass viele Pferde an dieser Krankheit zugrunde gehen. Bei Pferden tritt dies meist dann auf, wenn z. B. in der Silage oder der Heulage unentdeckt eine tote Maus, der Körperteil eines Rehkitzes oder anderer Tiere enthalten ist und dort vor sich hin verwest.

Die Ursache ist ein Leichengift, das von Clostridium botulinum produziert wird.
Wenn ein Pferd in einem Pensionsstall an Botulismus erkrankt, stellt sich schnell die Frage, wer für diesen Schaden haftet?

Das Landgericht Bielefeld hatte in seiner Entscheidung (6 O 202/02) einen Fall zu beurteilen, bei dem in einem bäuerlichen Pensionsbetrieb mehrere Pferde innerhalb weniger Tage starben. Alles deutete auf Botulismus als Todesursache hin, war aber nicht endgültig zu beweisen. Die Pferdehalter begehrten vom Stallbetreiber Schadensersatz für die Pferde, da dieser die Pferde gefüttert hatte. Das Landgericht Bielefeld hat entschieden, dass der Stallbetreiber tatsächlich für den Schaden aufkommen muss. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass das Futter nach außen hin keinerlei sichtbaren, geruchlichen oder anderweitige Abweichungen von der Norm erkennen ließ. Es ist auch unerheblich, dass selbst in einer Laboruntersuchung später in dem Futter keine Kontamination nachgewiesen werden konnte.

Grundsätzlich ist es im deutschen Recht so, dass derjenige, der einen Anspruch geltend macht, auch das Vorliegen der Voraussetzungen beweisen muss. Hier konnte nicht nachgewiesen werden, dass tatsächlich eine Botulismuserkrankung der Pferde vorlag, auch konnte durch einen Sachverständigen eine Verunreinigung des Futters weder bestätigt noch verneint werden. Sie wurde lediglich vermutet. In diesem Fall vertrat das Gericht jedoch die Auffassung, dass die Beweislast umgekehrt werden müsse, so dass nunmehr der Stallbetreiber nachweisen müsse, dass die Pferde nicht durch sein Futter an Botulismus erkrankt und verendet waren.

Grund sei hier, dass der Einsteller an sich keine Einflussnahme oder eine direkte Kontrollmöglichkeit hinsichtlich der Futterqualität hat. In einem solchen Fall müsse ausnahmsweise die Gegenpartei beweisen, dass die konkrete Erkrankung nicht vorlag und auch nicht durch das verfütterte Futter hervorgerufen wurde. Da das Labor aber keine Ergebnisse liefern konnte, konnte eben weder nachgewiesen werden, dass eine Verunreinigung vorlag, noch dass keine Verunreinigung vorlag. Der Stallbetreiber konnte diesen Nachweis also nicht erbringen.

Dieses Urteil hat weitreichende Folgen für alle Stallbetreiber. Im Grunde haftet nach Auffassung des Gerichts jeder Stallbetreiber für Erkrankungen des Pferdes, welche auf verdorbenes Futter zurückzuführen sein könnten. Und zwar unabhängig davon, ob die Mangelhaftigkeit des Futters erkennbar war oder nicht.

Ein Beweis, dass die Erkrankung nicht hierauf beruhen kann, ist in der Praxis wohl eher als schwierig einzustufen. Es bliebe dann nur noch die Möglichkeit, sich an den Futtermittellieferanten zu wenden, um den Schaden wiederum bei diesem geltend zu machen. Für die Geltendmachung solcher Schäden sind mitunter vielleicht kurze Fristen einzuhalten. Demzufolge sollte man umgehend reagieren.

Anne Wettstein, Rechtsanwältin

30.07.2017

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